Befähigungsnachweise
GSHW e.V. — der Dachverband der deutschen Traditionsschiffe
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Befähigungsnachweise

Zusatzqualifikation zum Schiffer oder Maschinisten auf Traditionsschiffen

Die Besetzung von Traditionsschiffen ist in der Sportseeschifferscheinverordnung geregelt. Bis zu einer Rumpflänge von 25 Metern sind die Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine als Qualifikation für die Schiffsführung ausreichend.

Zusätzlich sind Zeugnisse zum Bedienen der Funkanlage erforderlich. Ab einer Rumpflänge von 25 Metern ist im nautischen und maschinellen Bereich ein sog. Zusatzeintrag im Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein erforderlich.

Maschinisten können auch einen separaten Nachweis der Qualifikation erhalten.

Organisatorische Nachfragen richten Sie bitte an die Zentrale Verwaltungsstelle des Deutschen Seglerverbandes.

Telefon 040 - 632 009 83

Die Besetzung von Traditionsschiffen ist in der Sportseeschifferscheinverordnung definiert:

Auszug aus der Sportseeschifferscheinverordnung Fassung vom 24.09.2002 (BGBl.I S. 3733)

Anlage 4 (zu §11 Abs. 2)

Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen

Grundsätze:

1. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.

2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.

3. auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.

4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regelbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals

  • a) bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segeln beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter Inhaber eines Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen und Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder
     
  • b) Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleichbaren Segelerfahrung sein.

Regelbesatzung

Rumpflänge / Fahrtbereich  Nautische Besetzung  Technische Besetzung 
Schiffe von 15 m bis 25 m      
Küsten- gewässer und küstennahe Seegewässern   ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See   
weltweite Fahrt   ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis  ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen 
     
Schiffe über 25 m bis 55 m     
Küsten- gewässer und küstennahe Seegewässern   zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach §1 Abs. 5 §10 Abs. 2  auf Segelschiffen Ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) Auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) 
weltweite Fahrt  drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach §1 Abs. 5, §10 Abs. 2   

Die Zusatzeinträge können anhand der folgenden Unterlagen beantragt werden:

Je nachdem sind weitere Unterlagen wie Sportseeschiffer-, Sporthochseeschifferschein und individuelle Einzelnachweise erforderlich.

Informationen hierzu erhalten Sie bei der Zentralen Verwaltungsstelle des Deutschen Seglerverbandes unter der Telefonnummer 040-632 009 73.