Binnen aktuell
GSHW e.V. — der Dachverband der deutschen Traditionsschiffe

Binnen aktuell

2013: Zukünftige Änderungen: Neue EU-Richtlinien

Änderung der EU-Richtlinie 2006/87/EG,

Anhang II

Technische Vorschriften für Binnenschiffe

RL 2012/48/EU  als pdf

betrifft  Navigationsradaranlagen, Signallichter und Verschiedenes mehr

RL 2012/49/EU  als pdf

betrifft Bordkläranlagen

2013: Änderungen in der BinSchUO und andere

Alles neu.... 2013

Unvollständige, "mitwachsende" Übersicht über die Neuerungen, die uns die
1. BinSchUOuaÄndV (in ausgeschrieben: erste BinnenSchiffsUntersuchungsOrdnung_u_a_ ÄnderungsVerordnung, Realname: Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften) zum 1.1.2013 beschert hat.

Die BinSchUOuaÄndV veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, 2012 Nr 60,  S.2802

Die BinSchUO gibt es hier aktualisiert als pdf.

Änderungen nach Relevanz

1. Die Beförderung von Personen gegen Entgelt ist jetzt geregelt !!

Den BinSchUO § 4a (neuneu!!) hier in voller Schönheit:

BinSchUO § 4a Beförderung von Fahrgästen

(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1. 1.01 Nummer 18  oder 18a,
2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01
erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.

(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 

1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemietetenSportboot, das mit einer Charterbescheinigungnach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient,

a. in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden,
b. gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder
c.das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,

3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient,

4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung verfügt.
In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit  Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

In FETTDRUCK hier die Regel und die Ausnahme, die wohl von den betroffenen Fahrzeugen recht leicht eingehalten werden kann. 

2. Keine Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer nach Sportbootvermietungsverordnung Binnen

Sportbootvermietungsverordnung § 8 Nr 5 ist ersatzlos gestrichen worden, dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die als Sportboot betrieben und gewerblich vermietet werden, also ein Bootszeugnis des örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamtes haben, nicht mehr mit Schiffsführer vermietet werden können, sondern dass der Mieter ein dem Fahrzeug und dem Fahrtgebiet entsprechendes Befähigungszeugnis vorzulegen hat.

Für Fahrzeuge, die zum 31.12.2012 über ein Bootszeugnis nach Sportbootvermietungsverordnung Binnen verfügten, gilt eventuell die Ausnahmeregelung nach BinSchUO §4a Nr 4 Satz 1. (s.o.)

2012: Personenbeförderung mit anderen als Fahrgastschiffen TEIL 2

Aufgrund des unten (Teil 1) bezeichneten Erlasses haben etliche Fahrzeuge (Nicht-Fahrgastschiffe) aus dem Bereich der Museumshäfen ihren Eintrag unter „Fahrgäste“ Nr. 22 oder den Eintrag „Personen an Bord“ unter Nr. 52 des Schiffsattestes verloren.

Die laufenden Anfragen von Betreibern bei der GSHW und die Recherche bei verschiedenen Versicherern hat folgende Möglichkeit der (notwendigen) Weiterführung eines Schifffahrtsbetriebes ergeben, die wir den Betreibern der Schiffe unverbindlich empfehlen:

Prämisse: Der Betreiber / Schiffsführer handelt in voller Eigenverantwortung. Er haftet nach BGB §§ 823-853.

Ziel: Übertragen des Haftungsrisikos so weit wie möglich auf die  Haftpflichtversicherung.

Behelf: Der Betreiber versichert den Betrieb seines Schiffes unter möglichst genauer Beschreibung des Betriebes und unter möglichst genauer Angabe der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, z.B. Angabe durch folgender Merkmale:

  • Schiffname, Schiffstyp, geltende Zulassung zum Verkehr;
  • Anzahl der Personen an Bord; davon Besatzung;
  • Beschreibung der Rettungsmittel /-Ausrüstung für die Anzahl der Personen an Bord;
  • Beschreibung ggf zusätzlich vorhandener relevanter Sicherheitsausrüstung z.B. Brandschutz / Erste Hilfe;
  • Stabilitätsnachweis / ehemalige Zulassung für die genannte Anzahl Personen an Bord;
  • Fahrtbereich, ggf. (freiwillige) Einschränkungen des Betriebes (auf Fahrtgebiet, Tag-/ Nachtfahrt; Wetter / Jahreszeit; Fahrtdauer etc);
  • Qualifikation und Umfang der Besatzung;
  • Art(en) des Betriebes: Gewerblich / erwerblich / gemeinnützig / auf Basis von Spenden / ohne Entgelt etc.

Nach unserer Recherchen ist eine so detaillierte Beschreibung der versicherten Sache bei verschiedenen Versicherern möglich.

Damit, so hoffe wir, ist dem haftungsrechtlichen Aspekt Genüge getan.
Anregungen  nehmen wir gern entgegen.

2011: Personenbeförderung mit anderen als Fahrgastschiffen TEIL 1

Die aufschreckende Tatsache, dass einige Schiffe, hier Schleppboote, ihre eingetragenen Fahrgäste bzw den Eintrag über erlaubte Personen an Bord bei der regulären Erneuerung des Schiffsattestes  nicht wieder erhalten haben, liegt in einem Erlass begründet, der eigentlich auf die Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsämter bezogen war. 

Der Tenor des Erlasses lautet:

  1. Fahrgastschiffregeln werden nur auf Fahrgastschiffe angewendet.
  2. Was nicht erlaubt ist, muss aber nicht verboten sein.

Auf Anfrage bekamen wir die Bestätigung, dass dieser Erlass auch allgemein angewendet werden soll.

Im Folgenden der Text der mail:

Subject: Antw: Erlass vom 30.7.2010 bez. Personenbeförderung mit anderen als
Fahrgastschiffen...

Sehr geehrte [GSHW],

im Hinblick auf die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen kann ich Ihnen
folgendes mitteilen:

Die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen, die nicht Fahrgastschiffe
sind, ist nach den für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften
nicht ausdrücklich verboten.

In bestimmten Fällen (z.B. Arbeitsboote, Schleppboote) enthält die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), die die Anforderungen an
Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen regelt, keine
spezifischen Bestimmungen für die Mitnahme von Personen, die keine
Fahrgäste sind.
Es ist hierbei hervorzuheben, dass auf Grundlage des § 9 BinSchUO
seitens der ZSUK nur dann eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt
werden kann, wenn jeweils alle Bestimmungen für bestimmte Fahrzeugarten
z.B. Fahrgastschiffe erfüllt werden. Das Heranziehen von einzelnen
Bestimmungen einer Fahrzeugart z.B. Fahrgastschiff auf eine andere
Fahrzeugart z.B. Schleppboote widerspricht dem Grundsatz des § 9
BinSchUO. Somit sind die speziellen Bestimmungen für Fahrgastschiffe,
die für die Beförderung von Personen auf anderen Fahrzeugarten nicht
bestimmt sind, auch nicht auf andere Fahrzeugarten zu übertragen und
anzuwenden.

Außerhalb der Verkehrszulassung durch eine
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der BinSchUO ist weiterhin die
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. weitere
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Nach § 1.04
BinSchStrO hat der Schiffsführer im Rahmen der allgemeinen
Sorgfaltspflicht alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung
von Personen zu vermeiden, wenn deren Mitnahme seine Billigung findet.
Die Entscheidung über die Mitnahme von Personen fällt daher in die
ausschließliche Verantwortung des Schiffsführers.

Einträge mit Bezug auf die Beförderung von Personen, die nicht
Fahrgäste sind, sind von der ZSUK in der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht mehr vorzunehmen. Bei Fahrzeugen,
die diese Einträge in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung noch besitzen,
sind bei der nächsten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
diese durch die ZSUK zu streichen.
Der Eigner wird von der ZSUK auf die Änderung hingewiesen.

Im Auftrag
Zenon Drozynski

Dipl.-Ing. Zenon Drozynski
Referat WS 25
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
[...]

 

Entscheidende Wirkung hat dieser Erlass "nur" auf die Haftung. Ein nicht erwerbliche betriebenes Schiff haftet nach BGB (Unerlaubte Handlungen) unbegrenzt, ein erwerblich betriebenes Schiff nach Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG) zwar begrenzt,  aber ohne eingetragene Personen ist der Schlüssel für Personenschäden beachtlich gering.

Nun stehen wir also da mit unserer neugewonnenen Freiheit und versuchen diese angemessen zu versichern.

Der Fachausschuss Binnen sammelt vernünftige Ansätze zu sinnvollen Versicherungsmodalitäten und kooperativen Versicherern.