Geltungsbereich
GSHW e.V. — der Dachverband der deutschen Traditionsschiffe

Binnen — wo ist das überhaupt?

Binnenwasserstraßen sind oberirdische Gewässer, die für die Schiffahrt genutzt werden und deren Grenzen im Küstengebiet gegen das Küstengewässer durch entsprechende Regelungen (Bundeswasserstraßengesetz) abgegrenzt sind. Hier eine Übersicht der Binnenwasserstraßen .

Binnenwasserstraßen sind Seeschifffahrtsstraßen, wenn diese überwiegend der Seeschifffahrt dienen und einer entsprechenden Regelung (Seeschifffahrtsstraßenordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung) unterliegen.

Binnenwasserstraßen sind Binnenschifffahrtsstraßen, wenn diese der Binnenschifffahrt dienen und einer entsprechenden Regelung unterliegen  (Binnenschifffahrtsstraßenordnung).

Für die internationalen Flüsse Rhein, Mosel, Donau gelten gesonderte Polizeiverordnungen.

Die Geltungsbereiche der Verordnungen sind in diesen nachzulesen.

Für die technische Zulasssung von Binnenschiffen sind die Binnenwasserstraßen in verschiedene Zonen eingeteilt. Diese Zonen sind in der EU-Richtlinie 2006/87/EG  Artikel 1 sowie in der BinSchUO im Anhang I dokumentiert.

Zwecks Übersicht gibt es hier eine Karte der Bundeswasserstraßen mit der Einteilung in Zonen nach der BinSchUO. Die Einteilung in Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist hieraus nicht ersichtlich.

Binnenschiffe

Binnenschiffe sind Wasserfahrzeuge, die zur Binnenschifffahrt bestimmt sind. Binnenschiffe werden im zuständigen Binnenschiffsregister eingetragen.

Die technische Zulassung von Binnenschiffen wird durch die Binnenschiffsuntersuchungsordnung geregelt.

Eine lokale Zulassung für den Rhein wird durch die Rheinschiffsuntersuchungsordnung geregelt.

Seeschiffe auf Binnenschifffahrtsstraßen

Auch Seeschiffe können ein Schiffsattest beantragen bzw. brauchen dies zur Fahrt auf den Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen Seeschiffe auf Binnenschifffahrtsstraßen außer dem Rhein, die

  • ein SOLAS-Zertifikat oder ein vergleichbares Zeugnis und
  • einen Nachweis über Einhaltung des internationalen Freibord-Abkommes von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und
  • ein IOPP-Zeugnis führen.

Ausnahmen sind hier weiter 

  • Fahrgastschiffe mit einem Zeugnis nach der Richtlinie 98/18/EG (jetzt 2003/24/EG) sowie
  • Sportboote, die ein Zeugnis ihres Flaggensstaats führen müssen.

Eine zusätzliche Bescheinigung für Seeschiffe (nach SchSV § 9 Nr. 3 ) zum Verkehr auf den Zonen 1 und 2 ist in Planung, die eine Gleichstellung bezüglich Besatzung und Ausrüstung der Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen mit den Binnenschiffen im genannten Verkehrsgebiet garantieren soll .

Eine Zulassung von Schiffen mit einer Zulassung zur Seeschiffahrt ausschließlich zum Verkehr auf den Seeschiffahrtsstraßen durch die BinSchUO ist nicht möglich.